1. Allgemeines
1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten
ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Besteller im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
1.3 Spätestens mit der Annahme der SCC-Ware oder SCC-Leistungen gelten die
SCC-Bedingungen durch den Besteller - selbst im Falle eines vorangegangenen
Widerspruchs durch diesen - als vorbehaltlos angenommen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es
sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
2. Angebote/Bestellungen
2.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform oder einer Übermittlung per E-Mail.
2.2 Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich oder durch
Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt
werden. Druck- und Schreibfehler sind für SCC nicht verbindlich.
2.3 Angebote von SCC sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.4 Bestellt der Verbraucher Waren oder Leistungen auf elektronischem Wege,
wird SCC den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SCC. Dies gilt nur für
den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SCC zu vertreten ist. Der Besteller
wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
3. Preise
3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten
aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Bei Unternehmern
gelten die Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Für den Bezug von Waren ist eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale
in Höhe von 9€ pro Bestellung zu entrichten.
4. Gefahrübergang
4.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf den Besteller über.
4.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.
4.3 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der
Annahme ist.
5. Zahlung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder
sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
5.2 Die Annahme von Schecks
erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Spesen der Einziehung trägt der Besteller.
5.3 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs
die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem
Unternehmer behält sich SCC vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
5.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von SCC anerkannt wurden.
5.5 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Fristen und Termine
6.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch SCC.
6.2 Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist)
beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhergesehene Ereignisse, die
nicht im Einflussbereich von SCC liegen, verlängern die Lieferfrist für die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei
Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in
angemessener Zeit beendet sein, ist SCC berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur
Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist
der Besteller berechtigt, SCC eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die
weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf
der weiteren Frist nicht bewirkt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten.
6.4 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die
Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den
Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich SCC das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor
(Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich SCC das Eigentum an
der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei
Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit SCC Forderungen gegenüber
dem Besteller in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware SCC unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der
Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller SCC
unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCC die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den SCC entstandenen Ausfall.
7.4 SCC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2
und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Er tritt bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an SCC ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. SCC nimmt die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist SCC berechtigt, die
Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller SCC umgehend alle
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu
erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
8. Software
8.1 Software wird dem Besteller nach Wahl von SCC auf einem Datenträger oder auf
Hardware-internen Speichern vorinstalliert in der vereinbarten Stückzahl
übergeben. Die Softwaredokumentation wird dem Besteller nach Wahl von SCC als
Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie Software übergeben.
8.2 Dem Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software auf
Dauer zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf
einer Systemeinheit gespeichert werden. Im übrigen darf die Software nur zu dem
in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei Software
dritter Hersteller gelten ergänzend deren besondere Lizenzbestimmungen.
8.3 Der Nutzer hat von jeder Software (exklusive Embedded Software, Firmware
etc.) umgehend eine Sicherungskopie anzufertigen. Er hat dabei alphanumerische
Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen
und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die SCC auf Wunsch
einsehen kann. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software und/oder
der Dokumentation ist nicht zulässig.
8.4 Der Besteller wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich der Software
entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine über den ihm eingeräumten
Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einräumen.
8.5 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen
Inhaber vorbehalten.
8.6 Für die Nutzung von Korrektur-/Änderungsständen und Updates gelten die
vorstehenden Bedingungen entsprechend.
9. Widerrufs- und Rückgaberecht
9.1 Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, und zwar im Falle von
Warenlieferungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware, im Falle
wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der ersten Teillieferung und im Falle von Dienstleistungen innerhalb von
zwei Wochen nach Vertrags-Schluss. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten
und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber SCC - Sommer
Creativ Computing, Lindenstr. 110, 85604 Zorneding zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
9.2 Bei Waren ist der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur
Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die
Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher,
es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
9.3 Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der
Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der
durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware
nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
9.4 Sofern der Besteller nicht gemäß Ziff. 9.1 zum Widerruf und zur Rückgabe
der Ware berechtigt ist, ist eine Rückgabe oder ein Umtausch mangelfreier Ware
grundsätzlich ausgeschlossen. Stimmt SCC im Einzelfall einer Rücknahme oder
einem Umtausch gleichwohl zu, stellt SCC eine Handlinggebühr in Höhe von 10% des
Verkaufspreises in Rechnung. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass im Einzelfall eine geringere Handlinggebühr angemessen wäre.
10. Gewährleistung, Serviceleistungen
10.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet SCC für mangelhafte Lieferungen bzw.
Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung
(bei Werkleistungen).
10.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen)
bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. SCC ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen werden je
nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem Erfordernis entweder beim
Besteller oder bei SCC durchgeführt. Werden Nachbesserungen beim Besteller
durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen
in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten.
10.3 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt - im Falle eines
Unternehmers nach Wahl von SCC, im Falle eines Verbrauchers zunächst nach dessen
Wahl - durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch
Fehlerumgehung. Der Besteller hat alle von SCC für die Mängelbeseitigung
benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme
eines neuen Software-Änderungsstandes stellt SCC eine Zwischenlösung zur
Umgehung des Mangels, wenn SCC dies bei angemessenem Aufwand möglich und
zumutbar ist.
10.4 Für Software, welche der Besteller über von SCC freigegebene
Schnittstellen erweitert hat, leistet SCC bis zur Schnittstelle Gewähr.
10.5 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder
Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher
Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation/-spezifikation
nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein
von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller
hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie
einschließlich Service-Level haben können, SCC rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen.
10.6 Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur, so ist
er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder
einer Rechnung von SCC vorzulegen. Nicht bei SCC gekaufte Waren werden gemäß
Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen SCC und
dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungs-/ Garantiestatus muss seitens des
Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen
Gewährleistung-/Garantiestatus mehr haben, wird der Besteller informiert, da die
Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.
10.7 Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern Hin- und
Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr von SCC. Bei
Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und
auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von
SCC. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in
Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. SCC übernimmt für
Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.
10.8 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr-
oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse.
Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell entstehende Transportkosten
für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt
die Gefahr für den Versand.
10.9 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit
Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für
Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
10.10 Bevor der Besteller SCC Datenspeichermedien oder Geräte mit
Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus alle
Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle
Daten von der Festplatte zu sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der
Besteller. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter
Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung.
10.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
10.12 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder
beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber SCC anzeigen;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.13 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf
der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei
gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
10.14 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach
gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich
auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn SCC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende
Schadensersatzpflichten von SCC gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen bleiben
unberührt.
10.15 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt die
Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw.
Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei
Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber
hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr
ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel SCC nicht
rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10.12 dieser Bestimmung). Gegenüber
Unternehmern leistet SCC bei gebrauchten Sachen keine Gewähr.
10.16 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.17 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist SCC
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und
dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
10.18 Sofern nicht ausdrücklich - bei Unternehmern schriftlich - etwas
abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch
SCC nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10.19 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören,
sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich
werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils
gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach
Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist,
sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder
Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von SCC gelieferten
Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung
der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat
der Besteller SCC unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete
Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über
die Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit SCC führen. Stellt der
Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
11.2 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen
Vorgaben des Besteller beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht
vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht von SCC gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
12. Schadenersatz
12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von
SCC auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SCC.
Gegenüber Unternehmern haftet SCC bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und
entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen.
12.2 Eine weitergehende Haftung von SCC für einen von ihr zu vertretenden
Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus
Garantie bleibt unberührt.
12.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn SCC grobes
Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von SCC zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
12.4 Der Besteller ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet.
Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist,
um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der Anlage
wiederherzustellen.
12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung.
12.6 Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die
Haftung von SCC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für
die Mitarbeiter von SCC.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die SCC nach den
vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und SCC die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu
untersuchen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen von SCC
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom
Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung
verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
13. Abtretungsverbot
Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an
Dritte abgetreten werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide
Vertragsteile unser Geschäftssitz.
14.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,
wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll eine wirtschaftlich gleichwertige und
angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, falls sie den Punkt bedacht hätten.